§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Tennisclub Nikolausdorf-Garrel von 1972 e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cloppenburg unter der Nr. VR 150064 eingetragen.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V., Kreissportbund Cloppenburg e.V. und dem Niedersächsischen Tennisverband e.V. und dessen Gliederungen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Nikolausdorf. Der Verein wurde am 17.06.1972 errichtet. Die Vereinsfarben sind blau-weiß-rot.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
a. Der Verein bezweckt die Pflege des Sports, insbesondere des Tennissports
und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit sowie
als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu
erproben;
b. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich
insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;
c. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. die Errichtung von Sportanlagen,
b. die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen,
c. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes insbesondere
des Jugendtrainings,
d. den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle
Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
e. die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen,
f. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen,
g. die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.2 Satzung des Tennisvereins Nikolausdorf-Garrel von 1972 e.V.
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5. a) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
b) Die Vereins- und Organsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
c) Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten, gegen Zuzahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a
ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.
Zu Inhalten, Laufzeiten und Beendigung entscheidet der Vorstand.
d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beantragen. Maßgebend
ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Der Verein besteht aus
a) Ehrenmitgliedern,
b) aktiven Mitgliedern,
c) passiven Mitgliedern.
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den
Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes
durch die Mitgliederversammlungen mit mindestens drei Viertel Stimmenmehrheit
ernannt werden.
4. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich im Verein sportlich aktiv betätigen. Sie
haben das Recht, die Sportanlagen des Clubs unter Beachtung der vom Vorstand
erlassenen Spiel-, Platz- und Hausordnung zu benutzen und an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport aktiv nicht betreiben, die
durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages den Verein in der Erreichung seiner
Ziele fördern und die Verbindung mit ihm aufrechterhalten wollen. Die Eigenschaft
eines inaktiven Mitgliedes wird durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber
erworben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch den freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.3 Satzung des Tennisvereins Nikolausdorf-Garrel von 1972 e.V.
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3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit einer Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu
rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Mitgliederversammlung zu verlesen.
5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliederbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fähigkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ebenso können
von der Mitgliederversammlung Eintrittsgelder und Umlagen festgelegt werden. Die
Zahlungen sind durch Bankeinzug zu entrichten, Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung des Vorstands.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
§ 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftsteller,
d) dem Kassenwart,
e) dem Sportwart,
f) dem Jugendart,
g) dem Jugendobmann,
h) dem 1. Beisitzer,
i) dem 2. Beisitzer,
j) dem 3. Beisitzer,
k) dem 4. Beisitzer
2. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden
und dem Kassenwart. Je zwei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den Verein.
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässi.4 Satzung des Tennisvereins Nikolausdorf-Garrel von 1972 e.V.
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§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Für den 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Jugendwart, dem 1. Beisitzer und dem 3. Beisitzer finden die Wahlen in den
Jahren mit gerader Endziffer statt, für die übrigen Vorstandsmitglieder in den Jahren
mit ungerader Endziffer. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach
Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder)für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist bei
Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
2. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2.
Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren
und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein
Ehrenmitglied – eine Stimme. Jugendliche Mitglieder sind erst ab dem Alter von 16
Jahren stimmberechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des
Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt jeweils zwei Jahre.
Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und die Richtigkeit zu
bescheinigen. Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfungen, die sie gemeinsam
vornehmen dürfen, der Mitgliederversammlung zu berichten.5 Satzung des Tennisvereins Nikolausdorf-Garrel von 1972 e.V.
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§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vor dem Vorstand einberufen. Alle Mitglieder
sind mindestens 14 Tage vorher durch Veröffentlichung unter Bekanntmachungen in der
Münsterländischen Tageszeitung einzuladen. Dabei ist die Tagesordnung anzugeben.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzendem oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es
soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die
Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können
nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung
angekündigt worden sind.6 Satzung des Tennisvereins Nikolausdorf-Garrel von 1972 e.V.
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§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe dem Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
die §§ 10,11,12 und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Garrel, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige (sportliche) Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am beschlossen.
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
in Nikolausdorf
