Satzung TCNG von 1972 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Tennisclub Nikolausdorf-Garrel von 1972 e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cloppenburg unter der Nr. VR 150064 eingetragen.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V., Kreissportbund Cloppenburg e.V. und dem Niedersächsischen Tennisverband e.V. und dessen Gliederungen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Nikolausdorf. Der Verein wurde am 17.06.1972 errichtet. Die Vereinsfarben sind blau-weiß-rot.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck

a. Der Verein bezweckt die Pflege des Sports, insbesondere des Tennissports

und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit sowie

als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu

erproben;

b. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich

insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;

c. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a. die Errichtung von Sportanlagen,

b. die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen,

c. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes insbesondere

des Jugendtrainings,

d. den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle

Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

e. die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und

Vereinsveranstaltungen,

f. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen,

g. die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.2 Satzung des Tennisvereins Nikolausdorf-Garrel von 1972 e.V.

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5. a) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

b) Die Vereins- und Organsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

c) Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen

Möglichkeiten, gegen Zuzahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a

ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.

Zu Inhalten, Laufzeiten und Beendigung entscheidet der Vorstand.

d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer

angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beantragen. Maßgebend

ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den

schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2. Der Verein besteht aus

a) Ehrenmitgliedern,

b) aktiven Mitgliedern,

c) passiven Mitgliedern.

3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den

Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes

durch die Mitgliederversammlungen mit mindestens drei Viertel Stimmenmehrheit

ernannt werden.

4. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich im Verein sportlich aktiv betätigen. Sie

haben das Recht, die Sportanlagen des Clubs unter Beachtung der vom Vorstand

erlassenen Spiel-, Platz- und Hausordnung zu benutzen und an den Veranstaltungen

des Vereins teilzunehmen.

5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport aktiv nicht betreiben, die

durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages den Verein in der Erreichung seiner

Ziele fördern und die Verbindung mit ihm aufrechterhalten wollen. Die Eigenschaft

eines inaktiven Mitgliedes wird durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber

erworben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch den freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied

des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.3 Satzung des Tennisvereins Nikolausdorf-Garrel von 1972 e.V.

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3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit einer Zahlung des Beitrags im

Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch

Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor

der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu

rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der

Mitgliederversammlung zu verlesen.

5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliederbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und

dessen Fähigkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ebenso können

von der Mitgliederversammlung Eintrittsgelder und Umlagen festgelegt werden. Die

Zahlungen sind durch Bankeinzug zu entrichten, Ausnahmen bedürfen der

Zustimmung des Vorstands.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Schriftsteller,

d) dem Kassenwart,

e) dem Sportwart,

f) dem Jugendart,

g) dem Jugendobmann,

h) dem 1. Beisitzer,

i) dem 2. Beisitzer,

j) dem 3. Beisitzer,

k) dem 4. Beisitzer

2. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden

und dem Kassenwart. Je zwei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den Verein.

3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässi.4 Satzung des Tennisvereins Nikolausdorf-Garrel von 1972 e.V.

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§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom

Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Für den 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer,

dem Jugendwart, dem 1. Beisitzer und dem 3. Beisitzer finden die Wahlen in den

Jahren mit gerader Endziffer statt, für die übrigen Vorstandsmitglieder in den Jahren

mit ungerader Endziffer. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach

Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der

Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder)für die restliche

Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom

1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch

einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen

einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist bei

Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlussfassung

entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

2. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2.

Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren

und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst

werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden

Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein

Ehrenmitglied – eine Stimme. Jugendliche Mitglieder sind erst ab dem Alter von 16

Jahren stimmberechtigt.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des

Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

Vereins.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand

angehören dürfen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt jeweils zwei Jahre.

Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und die Richtigkeit zu

bescheinigen. Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfungen, die sie gemeinsam

vornehmen dürfen, der Mitgliederversammlung zu berichten.5 Satzung des Tennisvereins Nikolausdorf-Garrel von 1972 e.V.

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§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vor dem Vorstand einberufen. Alle Mitglieder

sind mindestens 14 Tage vorher durch Veröffentlichung unter Bekanntmachungen in der

Münsterländischen Tageszeitung einzuladen. Dabei ist die Tagesordnung anzugeben.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

2. Vorsitzendem oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein

Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der

Versammlungsleiter einen Protokollführer.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste

zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens

beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der

Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer

Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch

eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des

Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den

Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es

soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des

Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder,

die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der

Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung

beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die

Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der

Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf

Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,

beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von

drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die

Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können

nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung

angekündigt worden sind.6 Satzung des Tennisvereins Nikolausdorf-Garrel von 1972 e.V.

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§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese

muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die

Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der

Gründe dem Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten

die §§ 10,11,12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12

festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die

Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2.

Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden

Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen

Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Garrel, die es unmittelbar

und ausschließlich für gemeinnützige (sportliche) Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am beschlossen.

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die bisherige Satzung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

in Nikolausdorf